Generalvollmacht / Vorsorgevollmacht
Was ist eine Generalvollmacht?
Eine Generalvollmacht ist eine umfassende Vollmacht für alle rechtlichen Stellvertretungen.
Eine Person, die im Besitz der Generalvollmacht ist, wird Generalbevollmächtigter bzw. Generalbevollmächtigte genannt.
Durch die Generalvollmacht kann der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber in allen rechtlichen Bereichen vertreten. Bevollmächtigte sind somit die Stellvertreter.
Eine Vollmacht kann ab Volljährigkeit erstellt werden, um eine Betreuung durch ein Betreuungsgericht zu verhindern. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Geschäftsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall eintritt.
Eine Generalvollmacht muss nicht unbedingt in jedem Fall durch den Notar beurkundet werden. Sie kann auch selbst verfasst werden, wobei dann empfehlenswert ist:
- die Geschäftsfähigkeit durch einen Arzt bestätigen zu lassen
- und die Unterschrift beglaubigen zu lassen.
Dies spart Gebühren für die Beurkundung.
Allerdings gibt es auch Bereiche, bei denen die Generalvollmacht vom Notar beurkundet werden muss, damit die Generalvollmacht gültig ist. Dies gilt bei Grundstücken und auch bei anderen notariell beurkundeten Geschäftsbereichen (z.B. eigene Firma vorhanden).
Wie funktioniert eine notarielle Generalvollmacht?
Bei einer notariellen Generalvollmacht - Vorsorgevollmacht wird das Original beim Notar aufbewahrt. Eine Ausfertigung ist eine Kopie, die der Bevollmächtigte im Rechtsverkehr nutzen kann, um den Vollmachtgeber zu vertreten. Der Bevollmächtigte muss bei allen Rechtsgeschäften immer die Ausfertigung der Vollmacht vorlegen.
Für jeden Bevollmächtigten wird eine eigene Ausfertigung erstellt, wenn es mehrere Bevollmächtigte gibt.
Reicht eine Kopie von der Ausfertigung?
Der Bevollmächtigte kann nur dann handeln, wenn er diese Ausfertigung im Original erhält.
Grund: Es gibt Situationen, in denen die Generalvollmacht widerrufen wurde. In diesem Fall muss der Bevollmächtigte die Ausfertigung zurückgeben. Aufgrund der Tatsache, dass eine Kopie von einer Ausfertigung keine Gültigkeit hat, kann kein Missbrauch entstehen.
Was passiert, wenn keine Vollmacht vorhanden ist?
Wenn jemand keine Vollmacht ausstellt, aber irgendwann in die Situation kommt, dass er seine Angelegenheiten wie Bankgeschäfte, Anträge, Mietangelegenheiten
oder die Organisation seiner ärztlichen Behandlung nicht mehr regeln kann, bestellt das Amtsgericht auf Antrag oder Anregung einen rechtlichen Betreuer.
Das kann ein Familienangehöriger, aber auch ein fremder ehrenamtlicher oder beruflicher Betreuer sein.